AGB
der SNC – IT Service & Consulting GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“)
der SNC – IT Service & Consulting GmbH
1. Geltung
1.1 Für alle Leistungen der SNC – IT Service & Consulting GmbH („SNC“) gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die SNC mit ihren Auftraggebern („AG“) schließt („Hauptverträge“). Die AGB gelten für alle Leistungen an den AG, auch dann, wenn SNC und der AG dies nicht ausdrücklich vereinbaren.
1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG oder Dritter finden nur dann Anwendung, wenn SNC ihrer Anwendung im Einzelfall ausdrücklich zustimmt.
2. Angebot; Leistung
2.1 Soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren, ist Erfüllungsort für alle Leistungen von SNC Frankfurt am Main. Können Leistungen nur an einem bestimmten Ort vereinbarungsgemäß erbracht werden, ist SNC verpflichtet – soweit zumutbar – die entsprechenden Leistungen an diesem Ort zu erbringen.
2.2 Angaben von SNC zum Gegenstand der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen derselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht als vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB, es sei denn, die Verwendbarkeit der Leistung zum vertraglich vorgesehenen Zweck setzt dies voraus.
3. Vergütung; Fälligkeit; Verzug; Rücktritt; Aufrechnung
3.1 Alle zwischen SNC und dem AG vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. der Kosten für Verpackung, Versand, Zöllen und sonstigen Abgaben, sofern solche anfallen.
3.2 Für Leistungen von SNC, die die Parteien im Vorhinein nicht vereinbart haben („Zusatzleistungen“), erhält SNC eine Vergütung die sich (in der folgenden Reihenfolge) entweder (i) nach der zwischen den Parteien vereinbarten Vergütung errechnet, oder (ii) nach den SNC üblichen Preislisten richtet.
3.3 Alle Vergütungen von SNC sind 30 Tage nach Rechnungsstellung durch SNC fällig. Ist eine Vergütung nicht bis zum 30. Tag nach Rechnungsstellung an SNC geleistet, kommt der AG in Verzug. Maßgeblich für die rechtzeitige Leistung ist der Zahlungseingang des jeweiligen Betrages auf das von SNC angegebene Bankkonto.
3.4 Kommt der AG mit der Zahlung einer Vergütung in Verzug, so ist der fällige Betrag ab dem ersten Tag des Zahlungsverzugs mit 8%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB p.a. zu verzinsen. Darüber hinaus steht SNC ein Zurückbehaltungsrecht auf alle Folgeleistungen an den AG zu. Dieses Zurückbehaltungsrecht steht SNC so lange zu, bis der AG den Zahlungsverzug durch Zahlung (inkl. Zinsen) an SNC beendet hat. Im Falle des Verzugs ist der AG verpflichtet, auf Verlangen von SNC, etwaige unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herauszugeben. Dieses Herausgabeverlangen stellt einen Rücktritt vom Hauptvertrag dar.
3.5 Sollte der AG mit der Zahlung einer Vergütung länger als drei (3) Monate in Verzug sein, steht SNC ein fristloses außerordentliches Kündigungsrecht des Hauptvertrags zu.
3.6 Der AG ist gegenüber SNC nur insoweit zur Aufrechnung berechtigt, als er mit einem Anspruch gegen SNC aufrechnet, der entweder (i) von SNC nicht bestritten wird und dem AG eine entsprechende Bestätigung von SNC vorliegt oder (ii) der Anspruch mit dem der AG aufzurechnen beabsichtigt durch rechtskräftiges Urteil oder einem entsprechenden rechtskräftigen Vollstreckungstitel gemäß § 794 ZPO festgestellt ist.
3.7 SNC ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn die Erfüllung offener Forderungen von SNC gegen den AG aufgrund der Kreditwürdigkeit des AG gefährdet ist.
4. Schutzrechte
4.1 SNC erbringt seine Leistungen an den AG entweder (i) frei von solchen Schutzrechten Dritter, die den vertragsgemäßen Gebrauch der Leistung beeinträchtigen oder (ii) überträgt entsprechende Nutzungsrechte auf den AG oder (iii) schließt mit dem AG eine entsprechende Lizenzvereinbarung ab.
4.2 Für den Fall, dass der AG Schutzrechte Dritter verletzt, haftet SNC nicht. Für von SNC gelieferte, nicht von SNC selbst hergestellte Software, gelten die Bestimmungen des Lizenzvertrages der jeweiligen Software.
5. Gewährleistung
5.1 Für die Abnahme von Waren und für die Rüge von Mängeln durch den AG gilt § 377 HGB. Die Haftung von SNC ist ausgeschlossen, für (i) von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von SNC nicht modifiziert wurden und (ii) für von Dritten hergestellte Sachen oder Software, die von SNC modifiziert wurden, für den nicht modifizierten Teil und nur insoweit dieser von der übrigen Sache bzw. Software funktional abtrennbar ist.
5.2 Sofern SNC für Sachmängel haftet, ist SNC nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder zur Lieferung einer neu hergestellten Sache oder Software berechtigt. Der AG ist zur Minderung des Kaufpreises einer mangelhaften Sache oder Software nicht berechtigt, es sei denn (i) die Nachbesserung der gelieferten Sache oder Software durch SNC schlägt mindestens zwei mal fehl oder (ii) die Herstellung einer neuen Sache oder Software durch SNC schlägt mindestens zwei mal fehl oder ist unmöglich. Das Recht des AG auf Schadensersatz wegen eines Mangels ist ausgeschlossen.
5.3 Die Gewährleistungsrechte des AG sowie die Haftung von SNC entfallen, sofern der AG an von SNC erbrachten Leistungen Änderungen vornimmt, ohne dass (i) SNC hierzu ihre Zustimmung erteilt hat oder (ii) die Parteien ein solches Recht des AG vereinbart haben oder (iii) wenn die Änderungen notwendig waren, um die besonderen Interessen des AG zu schützen.
5.4 Verkauft SNC dem AG gebrauchte Sachen oder Software, sind die Ansprüche des AG aus Ziffer 5.2 ausgeschlossen. Die Rechte des AG aus Ziffer 6 bleiben unberührt.
6. Haftung, Haftungsausschuss
6.1 Die Haftung der Parteien für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausdrücklich eine Garantie übernommen haben, ist unbeschränkt.
6.2 Die Haftung von SNC – auch für ihre Erfüllungsgehilfen – ist, insbesondere für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, mithin solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“), auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens beschränkt. Ansprüche aus entgangenem Gewinn oder entgangenen Einsparungen sind ausgeschlossen.
6.3 Vorbehaltlich der Haftung von SNC aus den Ziffern 6.1 und 6.2 ist die Haftung von SNC (i) in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, (ii) in Fällen grober Fahrlässigkeit aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag auf einen Betrag in Höhe der Gesamtvergütung aus dem Hauptvertrag begrenzt, (iii) gegenüber Dritten aus einer Schutzwirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen; vorsorglich erklären die Parteien, dass sie die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen des Hauptvertrags und dieser AGB nicht wünschen, (iv) für mittelbare Schäden oder Folgeschäden ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist und (v) für ihre Erfüllungsgehilfen auch für deren grob fahrlässiges Verhalten insoweit ausgeschlossen, als keine Kardinalspflicht betroffen ist, es sei denn, durch die Verletzung einer Kardinalspflicht wird das Erreichen des Zwecks des Hauptvertrags nicht beeinträchtigt.
6.4 Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet SNC nicht für Leistungsstörungen die durch nicht vorhersehbare Ereignisse („höhere Gewalt“), wie insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, SNC hat diese grob fahrlässig zu vertreten. Sofern solche Ereignisse SNC die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist SNC zum Rücktritt vom Hauptvertrag berechtigt.
6.5 Für den Verlust von Daten des AG und deren Wiederherstellung haftet SNC nur gemäß Ziff. 6.1 bis 6.3 und nur insoweit, als dieser Verlust nicht durch angemessene Vorsorgemaßnahmen des AG, insbesondere die tägliche Anfertigung von Sicherungskopien aller Daten und Programme, vermeidbar gewesen wäre.
7. Besondere Regelungen für Warenlieferungen
7.1 Alle Angebote von SNC sind freibleibend. SNC ist an Preise von bei SNC bestellter Ware nur für einen Zeitraum von 4 Monaten nach deren Bestellung gebunden. Ist die bestellte Ware erst nach diesem Zeitraum lieferbar, ist SNC berechtigt, den Preis der Ware um bis zu 5% zu erhöhen, soweit der Einkaufspreis der bestellte Ware für SNC ebenfalls erhöht wurde.
7.2 Sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, wahrt SNC die Frist zur Lieferung einer Ware dadurch, dass SNC die Ware an den Boten, Frachtführer oder Spediteur zur Lieferung an den AG spätestens am Tage des Fristablaufs übergibt. Der Zeitpunkt der Übergabe bildet auch den Zeitpunkt des Gefahrenübergangs von SNC auf den AG.
7.3 SNC ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (i) dies vertraglich vereinbart ist, (ii) die Teillieferung für den AG im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist und (iii) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist.
7.4 Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der AG. Bei Lagerung durch SNC betragen die Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände je abgelaufene Kalenderwoche. Der Nachweis höherer oder geringerer tatsächlicher Lagerkosten steht den Parteien in jedem Fall zu.
7.5 Zu versendende Ware wird von SNC nur auf Wunsch des AG und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
7.6 Die Lieferung von Waren von SNC an den AG erfolgt unter Eigentumsvorbehalt (Vorbehaltsware). Das Eigentum geht erst dann auf den AG über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten (einschließlich etwaiger Nebenforderungen) aus den Warenlieferungen gegenüber SNC erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung der Saldoforderung von SNC gegen den AG, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
7.7 Werden von SNC gelieferte Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden, so geschieht dies im Auftrag von SNC. Der AG tritt an SNC bereits jetzt das (Mit)-Eigentum an der dadurch entstehenden Sache ab, und zwar im Verhältnis des Wertes der von SNC an den AG gelieferten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verwendeten Waren.
7.8 Der AG ist berechtigt, von SNC an ihn gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verkaufen. Der AG tritt SNC jedoch bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Hauptvertrags alle Forderungen ab, die dem AG aus dem Verkauf dieser Ware gegenüber Dritten zustehen. Die vorgenannte Abtretung erfolgt, soweit dies zur Sicherung der Forderungen von SNC gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig ist. Abgetretene Forderungen, die nicht zur Sicherung der Forderungen von SNC gegen den AG aus dem Hauptvertrag notwendig sind, gibt SNC ggü. dem AG insoweit frei, wie deren realisierbarer Wert die Forderungen von SNC gegen den AG um 10% übersteigt.
7.9 Der AG ist verpflichtet, SNC jede (bevorstehende) Beeinträchtigung ihrer (Vorbehalts-)Eigentumsrechte – beispielsweise durch Pfändung – unverzüglich anzuzeigen und die Eigentumsrechte von SNC sowohl Dritten als auch SNC gegenüber schriftlich zu bestätigen. Bei Pfändungen muss der AG an SNC eine Abschrift des Pfändungsprotokolls übersenden.
8. Vertraulichkeit
8.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche übermittelten schriftlichen und mündlichen Informationen nur für die in dem jeweiligen Vertragsverhältnis vorgesehenen Zwecke zu nutzen, im Übrigen geheim zu halten und Dritten nur nach vorheriger schriftlichen Zustimmung der anderen Partei zugänglich zu machen.
8.2 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit, gilt während der Laufzeit der vertraglichen Beziehungen der Parteien und für einen Zeitraum von 2 Jahren über den Tag der Beendigung dieser vertraglichen Beziehungen hinaus.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Bei Widersprüchen zwischen dem Hauptvertrag und diesen AGB gelten vorrangig die Bestimmungen des Hauptvertrags.
9.2 Der Hauptvertrag und diese AGB enthalten sämtliche Vereinbarungen der Parteien über den Vertragsgegenstand. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen des Hauptvertrags oder dieser AGB bedürfen der Schriftform (§ 126 Abs. 1 BGB). Die elektronische Form (§ 126a BGB) oder die Textform (§ 126b BGB) genügen diesem Schriftformerfordernis nicht.
9.3 Der AG ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus dem Hauptvertrag oder diesen AGB ohne Zustimmung von SNC auf Dritte zu übertragen.
9.4 SNC ist berechtigt, Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag durch Dritte erbringen zu lassen, soweit dies nicht für den AG unzumutbar ist.
9.5 Eine etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten der Parteien am nächsten kommt.
9.6 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Hauptvertrag oder diesen AGB ist – soweit gesetzlich zulässig – Frankfurt am Main.
9.7 Der Hauptvertrag und diese AGB unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss von Wiener Kaufrecht (CISG).
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